Der Einziehung unterlägen dabei die durch die Straftaten erlangten Originalwerte oder deren Surrogate (Art. 70 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]), sofern diese nicht mehr vorhanden seien, aber auch weitere Vermögenwerte, die der Durchsetzung einer gerichtlich festzulegenden Ersatzforderung dienen würden (Art. 71 Abs. 3 StGB). Die Staatsanwaltschaft erläutert, dass die im vorliegenden Verfahren durchgeführten Vermögensbeschlagnahmungen und ihre weiteren Verfügungen allesamt i.S. und mit Verweis auf diese gesetzlichen Vorgaben erfolgt seien.