5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme als Grundlage für die Beschlagnahme der Pensionskassenrente auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO. Gemäss dieser Bestimmung sei sie berechtigt und verpflichtet, Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden seien, zur Sicherstellung einer nachmaligen Rückgabe oder Einziehung durch das Gericht zu beschlagnahmen. Der Einziehung unterlägen dabei die durch die Straftaten erlangten Originalwerte oder deren Surrogate (Art. 70 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB;