________ selbständig begleiche. Sie habe sich bei der Vorgabe, dass die laufenden Kosten soweit möglich aus den laufenden Einnahmen bezahlt werden müssten, vom Gedanken leiten lassen, dass ein Verzehr des (beschlagnahmten) Vermögens des Beschwerdeführers aus Rücksicht auf die zu erwartenden Ansprüche der Privatklägerschaft und/oder des Staats gegenüber dem Beschwerdeführer möglichst vermieden werden solle. Der Beschwerdeführer habe bislang jedoch keine Forderungen der Bank aus dem ihm zur freien Verfügung überlassenen regelmässigen Renteneinkommen bezahlt.