1.5 Der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.________ beantragte in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 1.6 Der Beschwerdeführer reichte am 19. März 2019 innert zweimal gewährter Fristerstreckung eine Replik ein und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.