Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 537 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Gegenstand Bedarfsberechnung Strafverfahren wegen Leistungsbetrugs, Urkundenfälschung, Be- trugs, Geldwäscherei, ungetreuer Geschäftsbesorgung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 20. Dezember 2018 (W 18 94) Erwägungen: 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ermittelt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Leistungsbetrugs, Urkundenfälschung, Betrugs, Geldwäscherei und unge- treuer Geschäftsbesorgung. Ende Juni 2018 beschlagnahmte sie weitgehend das gesamte Vermögen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (Konto- und De- potsperren; Grundbuchsperren betreffend die Grundstücke in D.________ (Orts- chaft), E.________ (Ortschaft) und F.________ (Ortschaft); Beschlagnahme zahl- reicher Fahrzeuge und Boote etc.). In diesem Zusammenhang wurde am 29. Juni 2018 auch das Pensionskassenguthaben/Alterskapital des Beschwerdeführers bei der Asga Pensionskasse Genossenschaft (nachfolgend: Pensionskasse) be- schlagnahmt. Es wurde dem Beschwerdeführer jedoch weiterhin die monatliche Rente in der Höhe von CHF 9‘456.50 ausbezahlt. Die Staatsanwaltschaft erwarte- te, dass der Beschwerdeführer mit diesen regelmässigen Einnahmen die gegenü- ber der Berner Kantonalbank AG (abgekürzt: BEKB) ausstehenden Hypothekarzin- sen und Amortisationen betreffend die Liegenschaft in D.________ (Ortschaft) be- gleicht. Vor diesem Hintergrund teilte sie ihm auch mit, dass sie die Pensionskas- senrente teilweise zur Deckung der Hypothekarschuld beschlagnahmen werde, wenn er seinen finanziellen Verpflichtungen künftig nicht nachkommen sollte (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 18 444 vom 29. Januar 2019). 1.2 Am 20. Dezember 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft unter dem Titel «Bedarfs- berechnung» Folgendes: 1. Es wird gestützt auf das beiliegende Berechnungsformular „Bedarfsberechnung“, datiert vom 20.12.2018, festgestellt, dass die Ehegatten A.________ – ohne Berücksichtigung der laufenden Verpflichtungen gegenüber der Berner Kantonalbank AG – aktuell monatlich über einen Einkom- mensüberschuss von CHF 4‘118.00 verfügen. 2. Dieser Betrag wird durch die Staatsanwaltschaft von der Pensionskassenrente, die A.________ monatlich ausbezahlt wird, ab sofort monatlich in Abzug gebracht und zur Bezahlung der fälligen Forderungen der Berner Kantonalbank AG, insbesondere aus der Immobilienfinanzierung Nr. .________ sowie der Investitionsfinanzierung Nr. .________, verwendet. 3. Das konkrete Vorgehen gegenüber Pensionskasse ASGA und Berner Kantonalbank AG wird mit separaten Verfügungen geregelt. 4. (Eröffnungsformel) 1.3 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 wies die Staatsanwaltschaft die Pensions- kasse an, die Altersrente des Beschwerdeführers ab sofort auf ein gesperrtes Kon- to bei der BEKB zu überweisen. Am gleichen Tag forderte die Staatsanwaltschaft die BEKB auf, mittels Dauerauftrag dem Beschwerdeführer monatlich einen Betrag von CHF 5‘388.00 ab diesem gesperrten Konto zu überweisen. Der auf dem ge- sperrten Konto verbleibende Betrag sei dafür vorgesehen, die laufenden Verpflich- tungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gegenüber der BEKB, in erster 2 Linie die Hypothekarzinsforderungen für die Liegenschaft in D.________ (Orts- chaft), zu erfüllen. 1.4 Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2018 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen. Er stellte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – den Antrag, die Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 20. Dezember 2018 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei an- zuweisen, die mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 gegenüber der Pensionskas- se ausgesprochenen Anweisungen betreffend Auszahlung der Pensionskassenren- te umgehend aufzuheben. 1.5 Der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwalt- schaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.________ beantragte in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2019 die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. 1.6 Der Beschwerdeführer reichte am 19. März 2019 innert zweimal gewährter Frister- streckung eine Replik ein und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, dass sie dem Beschwerdeführer bislang seine monatlichen Renten zur freien Verfügung überlas- sen habe, damit dieser insbesondere seine laufenden Verpflichtungen gegenüber der BEKB aus der Immobilienfinanzierung Nr. .________ selbständig begleiche. Sie habe sich bei der Vorgabe, dass die laufenden Kosten soweit möglich aus den laufenden Einnahmen bezahlt werden müssten, vom Gedanken leiten lassen, dass ein Verzehr des (beschlagnahmten) Vermögens des Beschwerdeführers aus Rück- sicht auf die zu erwartenden Ansprüche der Privatklägerschaft und/oder des Staats gegenüber dem Beschwerdeführer möglichst vermieden werden solle. Der Be- schwerdeführer habe bislang jedoch keine Forderungen der Bank aus dem ihm zur freien Verfügung überlassenen regelmässigen Renteneinkommen bezahlt. Er stelle sich auf den Standpunkt, seine Einkünfte seien nicht ausreichend, um den Forde- rungen der Bank nachzukommen. Um dem weiteren Auflaufen fälliger Zinsforde- rungen der Bank zu begegnen, sei es notwendig, den monatlichen Überschuss des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau per Verfügung festzusetzen und den ent- sprechenden Betrag zur Bezahlung dieser Forderungen zurückzubehalten und zu verwenden. 3 4. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft habe unter dem irreführenden Titel «Bedarfsberechnung» fak- tisch eine Beschlagnahme von Einkommen verfügt und habe ohne gesetzliche Grundlage der Pensionskasse und der BEKB Anweisungen erteilt, welche dazu ge- führt hätten, dass die Staatsanwaltschaft über einen Teil der Altersvorsorge verfü- ge. Anders als im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) existiere im Strafrecht nur für die Beschlagnahme von Vermögenswerten eine gesetzliche Grundlage. Einkommen könne mangels gesetzlicher Grundlage nicht beschlagnahmt werden. Die Verfügung vom 20. Dezember 2018 und insbe- sondere die Anweisung an die Pensionskasse vom gleichen Tag, die Altersrente des Beschwerdeführers auf ein gesperrtes Konto einzuzahlen, seien folglich will- kürlich. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme als Grundlage für die Be- schlagnahme der Pensionskassenrente auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO. Gemäss dieser Bestimmung sei sie berechtigt und verpflichtet, Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden seien, zur Sicherstellung einer nachmaligen Rückgabe oder Einziehung durch das Gericht zu beschlagnahmen. Der Einziehung unterlä- gen dabei die durch die Straftaten erlangten Originalwerte oder deren Surrogate (Art. 70 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]), sofern diese nicht mehr vorhanden seien, aber auch weitere Vermögenwerte, die der Durchsetzung einer gerichtlich festzulegenden Ersatzforderung dienen würden (Art. 71 Abs. 3 StGB). Die Staatsanwaltschaft erläutert, dass die im vorliegenden Verfahren durchgeführten Vermögensbeschlagnahmungen und ihre weiteren Ver- fügungen allesamt i.S. und mit Verweis auf diese gesetzlichen Vorgaben erfolgt seien. Ob die im Einzelnen beschlagnahmten Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden seien (Originalwerte) resp. Surrogate derartiger Originalwerte dar- stellen würden, sei im Zeitpunkt der erfolgten Beschlagnahmungen noch nicht ab- schliessend bestimmbar gewesen. Diese Frage bilde auch weiterhin Gegenstand der Ermittlungen. Es bestünden Hinweise, dass die Liegenschaft in D.________ (Ortschaft) mindestens teilweise durch vom Beschwerdeführer deliktisch erlangte Vermögenswerte finanziert worden sei. Im Übrigen seien die Beschlagnahmungen aber immer auch mit dem Hinweis auf die Sicherstellung der Durchsetzung von Er- satzforderungen erfolgt. 5.2 Zu den einziehbaren «Vermögenswerten» i.S. von Art. 70 und Art. 71 StGB führt die Staatsanwaltschaft aus, dass unter diesen Begriff sämtliche wirtschaftlichen Vorteile fallen würden. Es sei gleichgültig, ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder einer Verminderung der Passiven bestünden. Namentlich seien unter solchen «Vermögenswerten» auch Forderungen zu verstehen. 5.3 Die Staatsanwaltschaft hält weiter fest, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2018 – im Zusammenspiel mit den weiteren beiden Verfügungen an die BEKB und die Pensionskasse vom gleichen Tag – im Ergebnis eine Anpassung und Präzisierung der Verfügung vom 29. Juni 2018 darstelle, mit welcher das Pen- sionskassenguthaben/Alterskapital bereits beschlagnahmt worden sei. Als regel- 4 mässig wiederkehrende Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der Pensi- onskasse sei die monatliche Rente ohne Weiteres beschlagnahmbar. Zu berück- sichtigen sei dabei allerdings das Existenzminimum der betroffenen Personen. Die Bedarfsrechnung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sei von der Staats- anwaltschaft analog zur Berechnung der zivilprozessualen Prozessarmut vorge- nommen worden. Damit sei dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ein erwei- tertes Existenzminimum belassen worden. Der beschlagnahmte Anteil der monatli- chen Pensionskassenrente werde zur Bezahlung der fälligen Hypothekarzinsen der Liegenschaft in D.________ (Ortschaft) verwendet. Dementsprechend diene die Massnahme also dem Werterhalt der Liegenschaft. Ein solcher liege sowohl im In- teresse der Privatkläger (für den Fall einer gerichtlichen Einziehung der Liegen- schaft) wie auch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (für den Fall einer ge- richtlichen Freigabe der Liegenschaft sowie generell zur Sicherung der weiteren Nutzung als Familienwohnung mindestens bis zum Verfahrensabschluss). Die Op- position des Beschwerdeführers sei daher wenig nachvollziehbar. 5.4 Schliesslich wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass nach heutigem Erkennt- nisstand der Wert der beschlagnahmten Vermögenswerte bei Weitem nicht ausrei- che, um die zu erwartenden Forderungen resp. Ersatzforderungen (voraussichtlich in zweistelliger Millionenhöhe) zu decken. 6. 6.1 Ergänzend zur Beschwerde wies der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 19. März 2019 darauf hin, dass die Pensionskassenrente zur Hälfte seiner Ehefrau zustehe. Für Ersatzforderungsbeschlagnahmen gelte der Grundsatz, dass diese gegenüber dem Eigentum von unbeteiligten Dritten unzulässig seien. Die Be- schlagnahme des Anteils seiner Ehefrau an der Pensionskassenrente sei somit un- zulässig. 6.2 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschlagnahme der Pensionskassenrente neben der Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) auch seine Wirt- schaftsfreiheit nach Art. 27 BV tangiere. Er sei seit Ende des Jahres 2017 dabei, das sog. G.________ Projekt aufzubauen. Bei diesem Projekt gehe es darum, die nachhaltige und umweltschonende Schifffahrt zu fördern und auszubauen. Im Zen- trum stehe der Betrieb von Frachtern, welche als Treibstoff auf verflüssigtes Erdgas (LNG) statt wie bis anhin auf Schweröl setzen würden. Vorerst sei der Betrieb von acht grünen Chemikalientankern geplant. Zur Überwachung der Bauphase von un- gefähr eineinhalb bis zwei Jahren werde zusätzliches Personal benötigt. Er beab- sichtige, frühere Mitarbeiter der H.________ AG anzustellen, mit denen er bereits erfolgreich während Jahrzehnten zusammengearbeitet habe und welche aufgrund der Liquidation arbeitslos geworden seien. Hierfür werde eine neue Gesellschaft in der Schweiz benötigt. Aktuell suche er Investoren und Geschäftspartner für das Projekt. Die gesamthaft zwischen CHF 66‘000.00 und CHF 146‘000.00 ausma- chenden Startinvestitionen müsse er privat aufbringen. Dafür stehe ihm aktuell nur noch seine Pensionskassenrente zur Verfügung, da die Staatsanwaltschaft im lau- fenden Strafverfahren bereits sämtliches Vermögen von ihm beschlagnahmt habe. 5 Wenn die Pensionskassenrente beschlagnahmt werde, sei das G.________ Pro- jekt nicht mehr fortführbar. Dadurch werde ihm die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit faktisch verunmöglicht, was Art. 27 BV verletze. Sein privates In- teresse am wirtschaftlichen Fortkommen sei höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Sicherstellung allfälliger Ersatzforderungen, deren Bestehen noch gar nicht feststehe. Das Strafverfahren befinde sich ausserdem im Anfangsstadi- um, weshalb sich Zwangsmassnahmen nur ausnahmsweise rechtfertigen würden. Die Beschlagnahme der Pensionskassenrente sei deshalb nicht zumutbar und un- ter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit abzulehnen. Im Übrigen sei nicht ersicht- lich, wieso zur Begleichung der offenen Verpflichtungen gegenüber der BEKB nicht auf die bereits zahlreichen beschlagnahmten Vermögenswerte zurückgegriffen werden könne. Der angeordneten Beschlagnahme fehle es somit auch an der Vor- aussetzung der Erforderlichkeit. 7. Die Beschlagnahme setzt einen hinreichenden Tatverdacht sowie einen Beschlag- nahmegrund voraus und muss verhältnismässig sein (Art. 197 i.V.m. Art. 263 StPO). Die Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts ist vorliegend unbestrit- ten und bedarf daher keiner eingehenden Prüfung (vgl. auch Beschluss der Be- schwerdekammer in Strafsachen BK 18 444 vom 29. Januar 2019). Umstritten sind hingegen die Voraussetzungen des Beschlagnahmegrunds und der Verhältnismäs- sigkeit. Ausserdem rügt der Beschwerdeführer, dass die Pensionskassenrente nicht beschlagnahmefähig sei. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf eine Verletzung der Begrün- dungspflicht, weil die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2018 keinen Beschlagnahmegrund angegeben habe. Gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO hat ein Beschlagnahmebefehl lediglich eine summarische Begründung zu enthalten. Die betroffene Person muss aber in die Lage versetzt werden, die Trag- weite des Entscheids zu beurteilen und angeblich fehlerhafte Punkte in Kenntnis al- ler Umstände von der Beschwerdeinstanz beurteilen zu lassen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Staatsanwaltschaft summarisch aufzuzeigen, dass die gesetzli- chen Voraussetzungen für die Beschlagnahme gegeben sind. Neben einem hinrei- chenden Tatverdacht ist insbesondere auch darzulegen, dass ein Beschlagnahme- grund, d.h. ein eventueller Verwendungszweck im Sinne von Art. 263 Abs. 1 Bst. a–d StPO, vorliegt (vgl. zum Ganzen STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 106 f.). 8.2 Die angefochtene Verfügung enthält keine Ausführungen zum Beschlagnahme- grund (vgl. E. 3 oben). In ihrer Stellungnahme macht die Staatsanwaltschaft gel- tend, dass es sich bei der Beschlagnahme der Pensionskassenrente nicht um eine neue Beschlagnahme, sondern um eine Präzisierung der Verfügung vom 29. Juni 2018 handle. Mit der Verfügung vom 29. Juni 2018 wurde lediglich das Pensions- kassenguthaben/Alterskapital beschlagnahmt. Betreffend die Pensionskassenrente wurde festgehalten, dass diese weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt werden dürfe. Bei der Beschlagnahme der Pensionskassenrente handelt es sich damit um eine Abänderung der Verfügung vom 29. Juni 2018, wofür ein neuer Be- 6 schlagnahmebefehl zu erlassen ist (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommen- tar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 62 zu Art. 263 StPO). Entgegen der Ansicht der Staats- anwaltschaft müssen in der neuen Verfügung alle Formerfordernisse erfüllt sein, auch wenn es sich um eine Abänderung oder Erweiterung einer bereits vorge- nommenen Beschlagnahme handelt. Da jegliche Angaben zum Beschlagnahme- grund in der angefochtenen Verfügung fehlen, ist dem Beschwerdeführer zuzu- stimmen, dass die Staatsanwaltschaft die Begründungspflicht verletzt hat. Die Staatsanwaltschaft hätte betreffend den Beschlagnahmegrund mindestens auf die ursprüngliche Verfügung vom 29. Juni 2018 verweisen müssen. 8.3 Der Anspruch auf das rechtliche Gehör ist formeller Natur (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 107), weshalb dessen Verletzung grundsätzlich eine Aufhebung des Entscheids zur Folge hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs aus- nahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter dieser Voraussetzung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzö- gerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörmangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätz- lich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). 8.4 In ihrer Stellungnahme holte die Staatsanwaltschaft die Angabe eines Beschlag- nahmegrundes nach. Sie machte geltend, dass sie die Pensionskassenrente primär zur Durchsetzung einer Ersatzforderung beschlagnahmt habe (E. 5.1 oben). Im Rahmen der Replik hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, Stellung zu diesem Beschlagnahmegrund zu nehmen. Da die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall nicht besonders schwer wiegt, gilt sie als geheilt. Sie ist jedoch im Dispositiv festzuhalten und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 4). 9. 9.1 Nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Ge- genstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (sog. Einzie- hungsbeschlagnahme). Gegenstand und Umfang strafrechtlicher Einziehungen richten sich nach den Bestimmungen von Art. 70 ff. StGB. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen der Einziehung Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu be- lohnen, sofern sie nicht der verletzten Person zur Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustands ausgehändigt werden. 7 9.2 Unter dem Randtitel «Ersatzforderungen» regelt Art. 71 Abs. 1 StGB eine weitere strafprozessuale Beschlagnahmeart. Die entsprechende Bestimmung besagt Fol- gendes: Wenn die der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegenden Ver- mögenswerte nicht mehr vorhanden sind, so erkennt das Gericht auf eine Ersatz- forderung des Staates in gleicher Höhe (gegenüber einem Dritten jedoch nur, so- weit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist). Die Untersuchungs- behörde kann gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte der betroffenen Person mit Beschlag bele- gen (sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). Bei der Zwangsvollstreckung der Er- satzforderung begründet die Beschlagnahme kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB). Die beschlagnahmten Vermögenswerte müs- sen keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufweisen. Somit unterschei- det sich der strafprozessuale Arrest gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB von der Einzie- hungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO, bei welcher ein Konnex zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 63 = Pra 2014 Nr. 71 S. 520). 10. 10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschlagnahme der Pensionskas- senrente zur Durchsetzung einer späteren Ersatzforderung nicht zulässig sei. Es handle sich dabei nicht um einen Vermögenswert i.S. von Art. 71 Abs. 3 StGB. 10.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich die Ersatzforderungs- beschlagnahme auf alle Güter, Vermögenswerte und/oder Einkünfte der betroffe- nen Person beziehen (BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 364 = Pra 2016 Nr. 15 S. 139). Somit kann auch Einkommen der Ersatzforderungsbeschlagnahme unterliegen. Neben dem Erwerbseinkommen sind auch Renten der zweiten Säule beschlag- nahmefähig (MARCEL SCHOLL, in: Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Bd. I., 2018, § 5 Rz. 161). Es trifft damit nicht zu, dass die Pensi- onskassenrente nicht der Ersatzforderungsbeschlagnahme unterliegt. 10.3 Bei der Beschlagnahme der Pensionskassenrente handelt es sich um die Be- schlagnahme künftiger Forderungen. Auf die Beschlagnahme von Forderungen ist Art. 266 Abs. 4 StPO anwendbar. Diese Bestimmung besagt, dass die Beschlag- nahme einer Forderung dem Schuldner angezeigt wird, mit dem Hinweis, dass eine Zahlung an den Gläubiger die Schuldverpflichtung nicht tilge. Dementsprechend war die Staatsanwaltschaft berechtigt, den beschlagnahmten Anteil der Rente vor der Auszahlung bei der Pensionskasse sicherzustellen. Dies hat sie mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 an die Pensionskasse getan (E. 1.3 oben). Das Argument des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft sei gegenüber der Pensionskasse nicht weisungsbefugt, ist damit unbehelflich. 11. 11.1 Weiter beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass das Pensionskassengutha- ben zur Hälfte seiner Ehefrau gehöre. Er verweist diesbezüglich auf den Ehe- und Erbvertrag vom 18. Juni 2004 (Beilage 2 zur Replik), in dem der Anspruch der Ehe- frau auf hälftige Teilung des Pensionskassenguthabens explizit vereinbart worden 8 sei. Folglich sei die Beschlagnahme der Pensionskassenrente, soweit sie den An- teil der Ehefrau betreffe, unzulässig. 11.2 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass er und seine Ehefrau eine wirt- schaftliche Gemeinschaft bilden. Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zu tra- gen, dass für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein gemeinsames Exis- tenzminimum zu berechnen ist (vgl. zur Berücksichtigung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums im Rahmen der Ersatzforderungsbeschlagnahme E. 12.4 unten). Dies hat die Staatsanwaltschaft in ihrer «Bedarfsberechnung» vom 20. De- zember 2018 gemacht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwalt- schaft von der Pensionskassenrente von monatlich CHF 9‘456.50 einen Betrag von CHF 4‘118.00 beschlagnahmt hat. Dies entspricht weniger als der Hälfte der Pen- sionskassenrente. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Be- schlagnahme der Pensionskassenrente unzulässig sei, soweit sie den Anteil der Ehefrau, d.h. mehr als die Hälfte der Pensionskassenrente betreffe, geht sein Ar- gument also sowieso an der Sache vorbei. 12. 12.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Beschlagnahme der Pensions- kassenrente seine Eigentumsgarantie und seine Wirtschaftsfreiheit tangiere und nicht verhältnismässig sei. 12.2 Durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten wird die von der BV geschützte Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und unter Umständen auch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt. Daher muss die Ersatzforderungsbeschlagnahme verhältnis- mässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Grundrechtseingriff dann verhältnismässig i.S. von Art. 36 Abs. 3 BV, wenn er geeignet und erforderlich ist, um das angestrebte öffentliche Interesse zu errei- chen, und wenn er der betroffenen Person zumutbar ist (statt vieler BGE 136 I 17 E. 4.4 S. 26). Mit Art. 197 StPO wird das Gebot der Verhältnismässigkeit zudem di- rekt in der StPO verankert (vgl. E. 7 oben). Gemäss Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO ist eine Beschlagnahme von Vermögenswerten namentlich nur zulässig, wenn das damit angestrebte Ziel nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Dies entspricht dem verfassungsmässigen Gebot der «Erforderlichkeit». 12.3 Aus dem Gebot der Erforderlichkeit folgt zunächst das Übermassverbot: Der Wert der gesamthaft beschlagnahmten Vermögenswerte darf die zu erwartende Höhe der Ersatzforderung nicht überschreiten. Dadurch resultiert eine maximale Ober- grenze des Gesamtwerts der Vermögenswerte, welche im Hinblick auf die Sicher- stellung einer Ersatzforderung beschlagnahmt werden dürfen. Die maximale Höhe der erlangten Vermögenswerte kann naturgemäss zu Beginn eines Strafverfahrens oft nur grob geschätzt werden (SCHOLL, a.a.O., § 5 Rz. 169). Der Beschwerdefüh- rer bringt vor, dass bereits zahlreiche Vermögenswerte beschlagnahmt worden seien, die zur Begleichung der offenen Verpflichtungen gegenüber der BEKB hät- ten verwendet werden können. In ihrer Stellungnahme weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass gemäss heutigem Erkenntnisstand der Wert der beschlagnahmten Vermögenswerte bei weitem nicht ausreiche, um die zu erwartenden Ersatzforde- 9 rungen in voraussichtlich zweistelliger Millionenhöhe zu decken. Folglich hat sich die Staatsanwaltschaft an das Übermassverbot gehalten. 12.4 Im Rahmen der Zumutbarkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme das Existenzminimum zu berücksichtigen. Die von der Ersatzforderungsbeschlagnahme betroffene Person kann sich somit auf den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Existenzsicherung berufen. Dieser ist anhand der Grundsätze zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum unter Anwendung von Art. 93 SchKG zu konkretisieren (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 360 E. 3.4 S. 366 f. = Pra 2016 Nr. 15 S. 139; Beschluss der Beschwerdekam- mer in Strafsachen BK 16 257 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3 und 5 [abrufbar un- ter www.justice.be.ch > Rechtsprechung > Entscheide > Zivil- und Strafgerichts- barkeit]). Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen so weit gepfändet wer- den, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Massgebend für die Bestimmung der pfändbaren Quote sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (vgl. Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichts- behörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 1. Januar 2011 [abgekürzt: KS Nr. B 1; abrufbar unter www.justice.be.ch > Zivilverfahren > Kreisschreiben]). Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der «Bedarfsberechnung» nicht auf die Regeln zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gestützt, sondern sie ist dabei ana- log zur Ermittlung der Prozessarmut gemäss Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 (abrufbar unter www.justice.be.ch > Zivilverfahren > Kreisschreiben) vorge- gangen. Dieser zivilprozessuale Zwangsbedarf übersteigt das betreibungsrechtli- che Existenzminimum. Die Staatsanwaltschaft hat beispielsweise den betreibungs- rechtlichen Grundbedarf um 30 % erhöht und die laufenden Steuern werden im Bedarf mitberücksichtigt, obwohl dies bei der Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums nicht zulässig wäre (Beilage 1 des KS Nr. B 1, Ziff. III). Somit hat die Staatsanwaltschaft von der Pensionskassenrente vom Beschwerde- führer einen kleineren Anteil beschlagnahmt, als dies die betreibungsrechtliche Existenzminimumsberechnung erlaubt hätte. Im Rahmen der betreibungsrechtlichen Existenzminimumsberechnung ist insbe- sondere auch kein Zuschlag für Startinvestitionen in ein neu zu gründendes Unter- nehmen vorgesehen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die teil- weise Beschlagnahme der Pensionskassenrente seine Wirtschaftsfreiheit verletze, weil er dadurch die Startinvestitionen in das G.________ Projekt nicht vornehmen könne, ist seine Rüge unbegründet. 12.5 Der durch die teilweise Beschlagnahme der Pensionskassenrente begangene Ein- griff in die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit erweist sich damit als ver- hältnismässig. 10 13. Zusammenfassend ergibt sich, dass die teilweise Beschlagnahme der Pensions- kassenrente rechtmässig ist. Die Voraussetzungen für eine Ersatzforderungsbe- schlagnahme sind erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zum für die Einziehungsbeschlagnahme erforderlichen Deliktskonnex und zur Kostende- ckungsbeschlagnahme macht, gehen seine Vorbringen an der Sache vorbei. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde – mit Ausnahme der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs – als unbegründet und ist abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt es sich allerdings, die Kosten des Beschwerdever- fahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem Beschwerdeführer nur zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1‘000.00, aufzuerlegen. Der restliche Drittel der Verfahrenskos- ten, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO). 14.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein Drittel der Entschädigung des amtli- chen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und Bst. b StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen, noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollem Honorar erstatten. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1‘000.00, auferlegt. Der restli- che Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 1. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Peng Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12