Eine Feindschaft zu behaupten, entbehrt im Lichte der Aktenlage jeder Grundlage. Schliesslich liegen keine Anzeichen vor, die den Schluss zulassen, der Gesuchsgegner hätte sich bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet. Er wird nun das vom Gesuchsteller initiierte Einspracheverfahren durchzuführen haben. Anschliessend wird die Strafsache gegebenenfalls an das zuständige Regionalgericht zu überweisen sein. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – vollständige Abweisung des Ausstandsgesuchs – wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO).