Weder ist die Menschenwürde tangiert noch ist das Fairnessgebot oder der Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 3 und Art. 6 StPO). Eine subjektiv empfundene Unzufriedenheit oder ein Ärger des Gesuchstellers darüber, dass seine allfällig begangenen neuerlichen Straftaten mit der gebotenen Härte staatlich verfolgt werden, reichen nach strafprozessualen Massstäben nicht aus, einen Ausstandsgrund zu begründen (vgl. zu den Vorstrafen den Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 12.01.2018). Eine Feindschaft zu behaupten, entbehrt im Lichte der Aktenlage jeder Grundlage.