Sie wurde abgebrochen, weil der Gesuchsteller offenbar keine Fragen beantworten und er es nicht akzeptieren wollte, dass C.________ nicht sein Rechtsbeistand sein kann. Jedenfalls aus dem Protokoll ergeben sich keine Hinweise auf eine mögliche Straftat des Gesuchsgegners. Es liegen insgesamt keine fassbaren Anhaltspunkte vor, die geeignet sind, ein irgendwie geartetes Misstrauen in die Objektivität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Gesuchsgegners zu erwecken. Weder ist die Menschenwürde tangiert noch ist das Fairnessgebot oder der Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 3 und Art.