Ebenfalls kein Ausstandsgrund ist aus der (vorgesehen gewesenen) Einvernahme des Gesuchstellers vom 23. November 2018 erkennbar. Der Gesuchsteller führt zwar wortreich aus, was er alles nicht habe vorbringen dürfen. Das Protokoll zeigt jedoch, dass mit der Einvernahme – anlässlich welcher die Staatsanwaltschaft die Fragen stellt (vgl. Art. 157 Abs. 1 StPO) – gar nicht richtig begonnen werden konnte. Sie wurde abgebrochen, weil der Gesuchsteller offenbar keine Fragen beantworten und er es nicht akzeptieren wollte, dass C.________ nicht sein Rechtsbeistand sein kann.