Sollte es zu einer gerichtlichen Hauptverhandlung kommen, wird sich das zuständige Regionalgericht selber ein Bild machen und die bisherigen Aussagen frei würdigen können. Soweit moniert wird, der Gesuchsgegner habe bisher die Mutter des Gesuchstellers nicht befragt, ist darauf hinzuweisen, dass Letzterer selbstredend einen diesbezüglichen förmlichen Antrag stellen kann – dies entweder noch bei der Staatsanwaltschat oder gegebenenfalls später vor dem Regionalgericht. Ebenfalls kein Ausstandsgrund ist aus der (vorgesehen gewesenen) Einvernahme des Gesuchstellers vom 23. November 2018 erkennbar.