Der Gesuchsteller scheint zu verkennen, dass es die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Untersuchung der belastenden und entlastenden Umstände – freilich zulässigerweise – als geboten erachten kann, die involvierten Personen auch selber noch parteiöffentlich zu befragen. Dies hat sie am 18. Dezember 2018 richtigerweise getan. Der Gesuchsteller als Beschuldigter hätte diesen Einvernahmen beiwohnen und falls gewünscht Ergänzungsfragen stellen können. Es sind in diesem Kontext keine objektiven Anzeichen erkennbar, dass der Gesuchsgegner ver-