Allein der Umstand, dass gegen den Gesuchsgegner eine Strafanzeige eingereicht worden ist, rechtfertigt keinen Ausstand. Andernfalls könnte jede Untersuchungshandlung durch Einreichung einer Strafanzeige gegen die Verfahrensleitung lahmgelegt werden (so bereits Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 45 vom 16. April 2012). Der Gesuchsteller scheint zu verkennen, dass es die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Untersuchung der belastenden und entlastenden Umstände – freilich zulässigerweise – als geboten erachten kann, die involvierten Personen auch selber noch parteiöffentlich zu befragen.