3.2 Inwiefern ein strafprozessual begründeter Ausstandsgrund bestehen soll, ist nicht erkennbar. Ein solcher wird vom Gesuchsteller weder hinreichend glaubhaft gemacht noch ist er mit Blick auf die bisher durchgeführten Verfahrenshandlungen sowie die gesamte Aktenlage ersichtlich. Keiner der in Art. 56 StPO aufgeführten Gründe ist gegeben, insbesondere auch nicht der angerufene Art. 56 Bst. f StPO. Allein der Umstand, dass gegen den Gesuchsgegner eine Strafanzeige eingereicht worden ist, rechtfertigt keinen Ausstand.