Hierfür ist bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch einzureichen. Wird dieses per Verfügung abgelehnt, kann dieser Entscheid grundsätzlich an die Beschwerdekammer weitergezogen werden. Der Gesuchsteller ist allerdings auf Art. 127 Abs. 5 StPO aufmerksam zu machen (Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.). Es besteht ein Unterschied zwischen einem Rechtsbeistand gemäss Art.