Das ist wieder ein Verstoss gegen StPO Art. 6 Abs 1 und 2. Somit sind obengenannt genug Beweise da, dass der Herr Staatsanwalt B.________ wegen der (StPO Art. 56 Abs. f) Feindschaft mit mir und auch mit meinem Rechtsbeistand, befangen sein konnte und ich verlange dass er per sofort in den Ausstand tritt. Und noch etwas, was meine Wahlverteidigung angeht: Es heisst in der StPO Art. 127 Abs. 4 Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts. Der Herr C.________ […] ist meine Wahlverteidigung.