177 Abs. 2 und 3) gar nicht. Als ich ihm die Fotos meiner verletzten Mutter auf meinem Handy zeigen wollte, sagte er mir, ich sei ein grosser Mann und ich sollte mich setzen. Ohne das er einen einzigen Blick auf die Fotos geworfen hat. Hier verstösst [er] gegen StPO Art. 3 Abs. C das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren und verstosst auch gegen den Untersuchungsgrundsatz StPO Art. 6 Abs 1 und 2 (hier vor allem untersucht er die belastenden und entlastenden Umstände nicht mit gleicher Sorgfalt).