In der Replik ergänzt er: Der Herr B.________ zeigte von Anfang an nicht die nötige Distanz zum Fall und er hat mich nie ausreden lassen. […] Zum ersten Fall wollte er mir gar nicht zuhören, obwohl ich sagte dass ich bereit bin mit der Gegenpartei die Anzeigen gegenseitig zurück zu nehmen. Hier verstösst [er] gegen StPO Art. 6 Abs 1 und 2 indem er die entlastenden Umstände nicht berücksichtigt. Zum zweiten Fall, ignorierte er dass meine vom Kläger auf dem Fussgängerstreifen überfahrene Mutter das eigentliche Opfer ist und er berücksichtigte die Retorsion (StGB Art. 177 Abs. 2 und 3) gar nicht.