Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern zur gesetzlichen Folgegebung gehe und dass (2.) um Abweisung des Ausstandsbegehrens ersucht werde. Nach einmalig gewährter Fristverlängerung replizierte der Gesuchsgegner am 13. Januar (recte wohl: Februar) 2019 (Eingang Beschwerdekammer: 15. Februar 2019) und hielt am Ausstandsgesuch fest. 1.2 Der Gesuchsgegner beantragt die Abweisung des Gesuchs mit folgender Begründung: Der Gesuchsteller begründe das Ausstandsbegehren mit angeblicher Befangenheit.