4. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beschuldigten eine Entschädigung von insgesamt CHF 1‘763.65 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 - der Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt C.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt C.________ - Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft