Zusammengefasst sind weder Gesetzes- noch Verfassungsverletzungen erkennbar. Das Verfahren wurde korrekterweise eingestellt (Art. 319 Abs. 1 StPO). Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. 8. Beim diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1