Er konnte sich entgegen seiner Ansicht stets in rechtsgenügender Weise in das hier zu beurteilende Strafverfahren einbringen. Die Beschwerdeführer können auch nichts zu ihren Gunsten ableiten, indem sie Staatsanwältin K.________ und Staatsanwalt D.________ wiederholt und ausführlich vorwerfen, diese hätten die wesentlichen Elemente des Sachverhalts nicht verstanden und/oder hätten rechtsfehlerhaft gearbeitet. Dem ist nämlich – auch wenn die Beschwerdeführer dies anders sehen – nicht so. 7.7 Zusammengefasst sind weder Gesetzes- noch Verfassungsverletzungen erkennbar.