Die Behauptung einer Rechtsverzögerung entbehrt im Lichte dessen jeglicher Grundlage. Es ist auch nicht wirklich begreiflich, warum die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Replik auf Seite 4 einerseits ausführt, die Staatsanwaltschaft habe unnötig zeitraubend und falsch untersucht, andererseits in grundsätzlicher Weise behauptet, es liege eine Rechtsverzögerung vor. 7.5 Die auf der nicht nummerierten Seite 2 der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gestellten Editionsanträge sind abzuweisen (Je requiers que ces lois soient éditées et versées aux dossiers. Je requiers que l'affaire W 15 109 et sa décision de classement soient versées au dossier.).