7.4 Zum von den Beschwerdeführern erhobenen Vorwurf der Rechtsverzögerung (Beschwerdeführer 1: Schreiben vom 15. Januar 2019; Beschwerdeführerin 2: Beschwerdeschrift S. 2, Antrag Ziff. 5) wird auf das im Beschluss der Beschwerdekammer BK 17 84 + 85 vom 30. Mai 2017, auf das im Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2017 vom 24. Oktober 2017 sowie auf das im Beschluss der Beschwerdekammer BK 17 479 vom 21. März 2018 E. 4.2 (betrifft W 15 109) Gesagte verwiesen. Die Behauptung einer Rechtsverzögerung entbehrt im Lichte dessen jeglicher Grundlage.