11 terlagen sind öffentlich einsehbar, womit sich eine Edition erübrigt. Im weiteren erschliesst sich nicht, welche rechtlich erheblichen Tatsachen, welche noch nicht rechtsgenügend erwiesen sind, mit diesen Unterlagen bewiesen werden sollten. Schliesslich wird von den Privatklägern beantragt, dass das Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. Dezember 2012 nicht zu berücksichtigen sei. Der Vorsitzenden M.________ fehle die nötige Unabhängigkeit, da B._____