Was die beanstandete Abweisung der Beweisanträge anbelangt, so kann integral auf die einschlägige Verfügung vom 17. Dezember 2018 betreffend die Ablehnung der Beweisanträge sowie deren Begründung verwiesen werden: Die Staatsanwaltschaft kann Beweisanträge ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Privatkläger beantragen die Edition von zahlreichen Gesetzen. Gesetze sind den Strafverfolgungsbehörden bekannt.