149 StGB – welcher sich ausdrücklich und ausschliesslich auf Gastgewerbebetriebe bezieht – von Vornherein ausgeschlossen. 7.2.10 Zum Vorwurf der arglistigen Vermögensschädigung (siehe zu den Tatbestandsvoraussetzungen die angefochtene Verfügung, S. 9) Aus den Strafanzeigen der Beschwerdeführer geht in keiner Art hervor oder ist ersichtlich, durch welches Verhalten die Beschuldigten jemanden arglistig irregeführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt haben sollten. 7.2.11 Nach dem Gesagten hat sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde, bzw. sind die angezeigten Tatbestände nicht erfüllt.