Die Verfahrenseinstellung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. 7.2.9 Zum Vorwurf der Anstiftung zur Zechprellerei (siehe zu den Tatbestandsvoraussetzungen und zu Lehre und Rechtsprechung die angefochtene Verfügung, S. 9) Da es vorliegend um die Bezahlung von Rechnungen für ärztliche Dienstleistungen geht, um die die Beschwerdeführer geprellt worden sein sollen, ist eine Anwendung von Art. 149 StGB – welcher sich ausdrücklich und ausschliesslich auf Gastgewerbebetriebe bezieht – von Vornherein ausgeschlossen.