Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird in der Anzeige nicht erläutert, zu welchem Tun, Unterlassen oder Dulden der Beschwerdeführer 1 genötigt worden sein soll. Vorliegend ist somit bereits aufgrund fehlender Beeinflussung der Tatbestand von Art. 181 StGB nicht erfüllt. Im Übrigen überschreitet die Erstattung einer Strafanzeige nicht ihn ähnlicher Weise wie Gewalt oder die Androhung von ernstlichen Nachteilen das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung. Die Verfahrenseinstellung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.