Der Tatbestand ist ebenfalls mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt. 7.2.8 Zum Vorwurf der Nötigung (siehe zu den Tatbestandsvoraussetzungen und zu Lehre und Rechtsprechung die angefochtene Verfügung, S. 8) Gemäss Strafanzeige vom 7. Februar 2017 soll es sich bei den von der G.________ AG eingereichten Strafanzeigen um (wiederholte) Nötigungen i.S.v. Art. 181 StGB handeln. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird in der Anzeige nicht erläutert, zu welchem Tun, Unterlassen oder Dulden der Beschwerdeführer 1 genötigt worden sein soll.