10 hauptungen selber kritisch überprüfen (BGE 102 IV 184 E. 2b). Eine publizistische Ausschlachtung, welche die Anforderungen an die vorgängige Verifizierungspflicht erhöhen würde, hat zudem definitiv nicht stattgefunden. An die vorgängige Abklärungspflicht der G.________ AG bzw. der Beschuldigten können mithin keine hohen Anforderungen gestellt werden. Der Tatbestand ist ebenfalls mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt.