StGB findet demnach keine Anwendung auf den zu beurteilenden Sachverhalt. 7.2.7 Zum Vorwurf der üblen Nachrede (siehe zu den Tatbestandsvoraussetzungen und zu Lehre und Rechtsprechung die angefochtene Verfügung, S. 8) Wie das Bundesgericht in seiner ständigen Rechtsprechung festhält, kann bei Mitteilungen an Behörden nicht verlangt werden, dass der Anzeiger ein privates Beweisverfahren durchführt, bevor ihm eine Strafanzeige gestattet ist. Vielmehr kann man bei Mitteilungen an Behörden davon ausgehen, dass diese die erhobenen Be-