Es handelt sich bei diesen Patienten aber nicht um Gesellschafter, Beauftragte oder «andere Hilfspersonen eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit», weshalb der Tatbestand auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt keine Anwendung finden kann. Im Übrigen gibt es weder Anhaltspunkte dafür noch Hinweise darauf, dass im vorliegenden Zusammenhang jemandem ein nicht gebührender Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt worden ist. Art. 322octies StGB findet demnach keine Anwendung auf den zu beurteilenden Sachverhalt.