Sie haben lediglich einen Sachverhalt zur Anzeige gebracht, der ihnen insbesondere im Zusammenhang mit den bereits mehrfach gegen den Beschwerdeführer 1 geführten Verfahren strafwürdig erschien. In der Erstattung einer Anzeige besteht kein Missbrauch von Amtsbefugnissen, womit das vorgeworfene Verhalten mit eindeutig überwiegender Wahrscheinlichkeit den angerufenen Straftatbestand nicht erfüllt. 7.2.6 Zum Vorwurf der Bestechung Privater (siehe zu den Tatbestandsvoraussetzungen und zu Lehre und Rechtsprechung die angefochtene Verfügung, S. 7) Gemäss Strafanzeige vom 21. Juli 2018 sollen die G.____