Zudem fehlt es – wie Staatsanwalt D.________ richtig festhält – an einer tatbestandsmässig rechtswidrigen Haupttat, was die Beschwerdeführer auch in ihren Repliken zu verkennen scheinen. Das Strafverfahren gegen L.________ wurde wie gesehen rechtskräftig eingestellt. Da die Anstiftung von einer Haupttat abhängig ist (sog. «Akzessorietät»), fällt sie mangels einer solchen ausser Betracht. Für einen Versuch bestehen keine Anhaltspunkte. Die gegenteiligen Ausführungen seitens der Beschwerdeführerin 2 (Beschwerde vom 28. Dezember 2018, S. 5, 3. Aufzählpunkt) erschöpfen sich in Mutmassungen.