Eine Selbstbegünstigung bliebe, auch wenn sie notwendigerweise auch Vorteile für andere umfasst, straflos. Es ist überdies nicht ersichtlich, worin die Begünstigung bestanden haben sollte. Es hat sich in diesem Zusammenhang kein Tatverdacht erhärtet. Neuerdings sieht die Beschwerdeführerin 2 gemäss ihrer Beschwerde (S. 6) die Begünstigung darin, dass Staatsanwältin K.________ ihre Strafanzeigen nicht habe behandeln wollen. Dieser Vorwurf ist allerdings nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung.