1 Abs. 1 StGB liesse sich vor einem Sachgericht mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht nachweisen. 7.2.3 Zum Vorwurf der Begünstigung (siehe zu den Tatbestandsvoraussetzungen und zu Lehre und Rechtsprechung die angefochtene Verfügung, S. 6) Es ist nicht erkennbar, wen die Beschuldigten bzw. die G.________ AG der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzogen haben sollten. Als Begünstigte kämen einzig die beiden Beschwerdeführer oder die beiden Beschuldigten in Frage, da gegen diese Personen Strafverfahren laufen bzw. liefen. Eine Selbstbegünstigung bliebe, auch wenn sie notwendigerweise auch Vorteile für andere umfasst, straflos.