f KVG qualifiziert. Die G.________ AG bzw. die Beschuldigten hatten begründeten Anlass, an der Rechtmässigkeit der im Namen der Beschwerdeführerin 2 im erwähnten Zeitraum gestellten Rechnungen zu zweifeln und die Staatsanwaltschaft auf die Unregelmässigkeiten aufmerksam zu machen. Jedenfalls der subjektive Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB liesse sich vor einem Sachgericht mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht nachweisen.