Auch diesbezüglich kann einerseits auf das am 8. Dezember 2012 ergangene Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern und andererseits auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Das Schiedsgericht hat die von Seiten der G.________ AG erhobenen Vorwürfe als erhärtet betrachtet und das gemeinsame Verhalten der Beschwerdeführer als betrügerische Manipulation von Abrechnungen i.S.v. Art. 59 Abs. 3 Bst. f KVG qualifiziert.