8 rer schlicht das Gegenteil davon behaupten (siehe z.B. Replik Beschwerdeführerin 2, S. 10 unten). Diese Verfahrenseinstellung ist rechtskräftig. Anders als der Beschwerdeführer 1 geltend machen will, bestand für die Beschuldigten also nicht «aucune suspicion de délit». Die Rede von einem «Hirngespinst von einem Delikt» geht ebenso fehl. Auch das von den Beschwerdeführern ins Feld geführte Argument der («Arzt»-)Stellvertretung ändert daran nichts. Soweit insbesondere die Beschwerdeführerin 2 mehrfach die Wiederanhandnahme nach Art.