Die gleiche Argumentation gilt im Übrigen für den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB), für welchen ebenfalls ein Handeln wider besseres Wissen vorausgesetzt wird. Gegen die Annahme, dass die Beschuldigten wider besseres Wissen handelten, spricht ebenso der Umstand, dass im Rahmen der Einstellung, welche im Verfahren gegen die Beschwerdeführer (W 15 109) erging, festgestellt wurde, dass diese mit ihrem KVG-widrigen Verhalten schuldhaft das Verfahren auslösten, weshalb ihnen die Kosten auferlegt und eine Entschädigung/Genugtuung verweigert wurde (Einstellungsverfügung vom 9.Oktober 2018, S. 7 f.). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdefüh-