, vermag die Beschwerdekammer nicht zu erkennen. Die Aussage, «B.________ a fait cette délation en sachant exactement ce qu’il faisait», stimmt nicht. Die gleiche Argumentation gilt im Übrigen für den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB), für welchen ebenfalls ein Handeln wider besseres Wissen vorausgesetzt wird.