Der Tatbestand der falschen Anschuldigung erfordert auf der subjektiven Seite, dass die Anschuldigung «wider besseres Wissen» erfolgt. Verlangt wird, dass der Täter sicher darum weiss, dass die Anschuldigung unwahr ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Das ist bei den Beschuldigten mit Blick auf den Gang der sozialversicherungsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der G.________ AG und den Beschwerdeführern klar zu verneinen. Inwiefern daran das von den Beschwerdeführern mehrfach erwähnte Schreiben von Rechtsanwalt C.________ vom 20. Dezember 2012 etwas ändern könnte, vermag die Beschwerdekammer nicht zu erkennen.