Insgesamt beschreiben sie zwar wortreich, welche Fehler die Beschuldigten und die G.________ AG gemacht haben sollen und inwiefern die Rechnungsstellungen der Beschwerdeführer stets juristisch korrekt gewesen seien. Sie vermögen aber entgegen ihrer mehrfach geäusserten Behauptung nicht aufzuzeigen, inwiefern sich daraus strafbare Handlungen und insbesondere ein vorsätzliches Handeln der Beschuldigten ergeben sollen. Nach Art. 301 Abs. 1 StPO hat jede Person das Recht, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung erfordert auf der subjektiven Seite, dass die Anschuldigung «wider besseres Wissen» erfolgt.