Daraus kann nicht auf «Arglist» geschlossen werden. Dass das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer zwischenzeitlich eingestellt wurde, ändert nichts daran, dass die Beschuldigten ihre Anzeigen gestützt auf einen berechtigten Verdacht und nicht wider besseres Wissen eingereicht haben. Gegenteiliges erscheint in einem Gerichtsverfahren nicht beweisbar. Was die Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringen, geht grossmehrheitlich an der Sache vorbei. Insgesamt beschreiben sie zwar wortreich, welche Fehler die Beschuldigten und die G.________ AG gemacht haben sollen und inwiefern die Rechnungsstellungen der Beschwerdeführer stets juristisch korrekt gewesen seien.