Vor diesem Hintergrund hatten die Beschuldigten eindeutig Anlass zur Einreichung einer Strafanzeige. Soweit die Beschwerdeführer insbesondere in den Repliken mehrfach behaupten, als «ranghohe» Mitarbeiter hätten die Beschuldigten die Fähigkeit haben müssen zu erkennen, ob die Strafanzeige korrekt war oder nicht, lässt sich daraus im Lichte der obenstehenden Darlegungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Daraus kann nicht auf «Arglist» geschlossen werden.