Das Schiedsgericht für Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern stellte mit deutlichen Worten fest, dass die Beschwerdeführer betrügerisch Rechnungen manipuliert hatten, um damit kassenpflichtige Leistungen vorzuspiegeln. In seinem Urteil (Seite 21) stellte es den von ihm geprüften Artikel 59 Abs. 3 Bst. f KVG ferner in Korrelation zum Betrug nach Art. 146 StGB. Vor diesem Hintergrund hatten die Beschuldigten eindeutig Anlass zur Einreichung einer Strafanzeige.