__ AG vom 13. Juli 2010, der Beschwerdeführer 1 habe – obwohl er in der Zeit vom 25. Januar 2006 bis 24. Januar 2008 von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausgeschlossen gewesen sei – weiterhin Leistungen erbracht und diese im Namen und unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin 2 in Rechnung gestellt, was der Umgehung des Ausschlusses gedient habe. Das Schiedsgericht hiess die Klage gegen den Beschwerdeführer 1 gut und führte aus, dass er den Tatbestand der betrügerischen Manipulation von Abrechnungen im Sinne von Art. 59 Abs. 3 Bst. f Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG;