Bereits am 8. Dezember 2012 urteilte das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern auf Klage der G.________ AG vom 13. Juli 2010, der Beschwerdeführer 1 habe – obwohl er in der Zeit vom 25. Januar 2006 bis 24. Januar 2008 von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausgeschlossen gewesen sei – weiterhin Leistungen erbracht und diese im Namen und unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin 2 in Rechnung gestellt, was der Umgehung des Ausschlusses gedient habe.