7.2.1 Zum Vorwurf der falschen Anschuldigung (siehe zu den Tatbestandsvoraussetzungen und zu Lehre und Rechtsprechung die angefochtene Verfügung, S. 4) Es ist unbestritten, dass die G.________ AG, handelnd durch ihre statutarischen Organe und vertreten durch Rechtsanwalt J.________, am 3. Mai 2010 sowie am 28. Mai 2015 Strafanzeigen gegen die Beschwerdeführer einreichte, in denen ihnen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Betrug (Art. 146 StGB), arglistige Vermögensschädigung (Art. 151 StGB), und evtl. weitere Delikte vorgeworfen werden. Diese Vorwürfe stützen sich auf folgenden Sachverhalt: