a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). 7.2 Die Wahrscheinlichkeit, dass nach einer allfälligen Überweisung der vorliegenden Strafsache an ein Sachgericht ein oder mehrere Schuldsprüche erfolgen würden, ist äusserst gering. Dementsprechend war die Verfahrenseinstellung die strafprozessual korrekte Vorgehensweise. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Beschuldigen verwiesen werden (siehe vorne E. 6).